Spareinlagen sind Einlagen bei Kreditinstituten, die der unbefristeten Geldanlage dienen und nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind.
Formen von Spareinlagen (ohne Garantie der Vollständigkeit) sind:
* Sparkonto
* Sparbrief
* Vermögenswirksamer Sparvertrag
* Prämiensparen
* SparpläneVerzinsung
Die Gutschrift der Zinsen (die so genannte Kapitalisierung) auf Sparkonten erfolgt am Ende des Kalenderjahres oder bei Schließung des Kontos. Eine gleich bleibende oder eine variable Verzinsung der Spareinlagen unterliegt keiner gerichtlichen AGB-Inhaltskontrolle[7]. Üblich ist bei Spareinlagen die Verzinsung mit dem so genannten Spareckzins, einem variablen Zinssatz. Die Festlegung eines einseitigen Zinsänderungsrechts der Kreditinstitute in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei vereinbarter variabler Verzinsung von Spareinlagen ist für den Sparer nicht grundsätzlich unzumutbar[8]. Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr aus der Ausgestaltung der Zinsänderungsklausel, die bei formularmäßiger Vereinbarung der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB unterliegt, ergeben. Wie der BGH am 17. Februar 2004 für eine vergleichbare Klausel entschieden hat[9], weist die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch den Umfang der Änderungen erkennen, ermöglicht eine Änderung des Zinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit für den Sparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen unzumutbar.
Verfügung über Spareinlagen
Die entfallene Regelung des § 21 Abs. 4 KWG sah vor, dass über Spareinlagen nur gegen Vorlage des Spar(kassen)buchs verfügt werden konnte. Diese Regelung findet sich nunmehr in den meisten Allgemeinen Sparbedingungen der Kreditinstitute, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen, wieder. Danach ist erforderlich, dass der Sparer im Regelfall über seine Spareinlage nur gegen Vorlage des Sparbuchs verfügen kann und dass das Kreditinstitut ohne Vorlage der Urkunde nicht zur Leistung verpflichtet ist.
Nur folgende Ausnahmen sind zulässig:
* Daueraufträge zu Gunsten eines anderen Sparkontos des Sparers bei demselben Kreditinstitut,
* Belastungen durch das Kreditinstitut, zum Beispiel für Tilgungsraten, Wertpapierkäufe, Depotgebühren,
* Überweisungen an den Sparer selbst, wenn er etwa wegen Krankheit verhindert ist oder
* nach Verlust der Sparurkunde.
In § 21 Absatz 4 Satz 2 RechKredV werden darlehensrechtliche Kündigungsvorschriften zu Gunsten des Sparers modifiziert. Danach können Kreditinstitute in ihren Sparbedingungen vereinbaren, dass der Sparer ohne Kündigung über einen Teil seiner Spareinlagen verfügen darf, und zwar bis zu maximal 2.000 Euro pro Sparkonto; das gilt jedoch lediglich für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist und ist jeweils auf einen Kalendermonat begrenzt. Überschreiten die Verfügungen diesen Schwellenbetrag der versprochenen Leistung, so ist eine Kündigung der Spareinlagen erforderlich.
Kündigung
Mit der Kündigung zwecks Fälligstellung der Spareinlagen bringt der Sparer zum Ausdruck, dass er das bestehende Sparguthaben teilweise oder ganz zurückfordern will und er im letzten Falle den Sparvertrag beenden möchte. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erhält der Sparer durch seine fristgerechte Kündigung einen Anspruch auf sofortige Rückzahlung des dann fälligen Sparguthabens.
Wird dagegen eine Spareinlage vor ihrer Fälligkeit (also ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder vor Ablauf einer eventuell besonders vereinbarten Kündigungssperrfrist) vorzeitig zurückgezahlt, so bedarf es eines so genannten Schuldabänderungsvertrags. Diesen kann allerdings nur der Kontoinhaber selbst mit dem Kreditinstitut abschließen. Ein Rechtsanspruch auf vorzeitige Kündigung steht dem Sparer nicht zu. Entspricht jedoch das Kreditinstitut dem Wunsch des Sparers auf vorzeitige Kündigung, so hat der Sparer dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, die mit einer Zinseinbuße oder mit einem Kostennachteil verbunden sein kann. Das kann in Form von Vorschusszinsen, eines Vorfälligkeitsentgelts oder einer Parallelverzinsung erfolgen.
Verlust des Spar(kassen)buchs [Bearbeiten]
Bei Verlust oder Vernichtung der Sparurkunde ist ein Aufgebotsverfahren speziell für hinkende Inhaberpapiere nach § 1023 ZPO vorgesehen, doch besteht bei Spar(kassen)büchern die Möglichkeit eines vereinfachten Aufgebotsverfahrens. Dieses Verfahren findet außergerichtlich statt, indem der Verlust im Gemeinde- oder Amtsblatt[10] öffentlich bekannt gemacht wird und dem Inhaber des Spar(kassen)buchs die Möglichkeit gibt, seine Rechte binnen drei Monaten anzumelden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird das Spar(kassen)buch vom Vorstand des Kreditinstituts (etwa nach § 16 Abs. 2 Ziffer 6 der Sparkassenverordnung NRW) für kraftlos erklärt. Diese Kraftloserklärung hat die Wirkung wie eine Kraftloserklärung als Teil eines Ausschlussurteils, das im gerichtlichen Aufgebotsverfahren ergeht (§ 952 ZPO). Dieses schließt andere Personen mit ihren möglichen Rechten an einem Spar(kassen)buch aus. Durch die Kraftloserklärung werden vernichtete, verloren gegangene oder abhanden gekommene Sparkassenbücher wertlos, weil der verbriefte Anspruch mit dem Ausschlussurteil erlischt.
Quelle:Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Sparbuch#Sparbuch