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20. Mai 2010

Die Wertpapiere

Ein Wertpapier ist eine Urkunde, die ein privates Recht in der Weise verbrieft, dass das Recht aus der Urkunde gegenüber dem Schuldner nur geltend gemacht werden kann, wenn der Inhaber der Urkunde diese dem Schuldner vorlegt. Eine Urkunde dient der Sichtbarmachung und als Nachweis eines Rechtes. Ohne den Besitz der Urkunde kann das darin verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden.

Sinn und Zweck von Wertpapieren

Im Schuldrecht sind Verträge im Allgemeinen formfrei. Halten die Parteien ihre vertraglichen Rechte und Pflichten dennoch schriftlich fest, so erfolgt dies aus Gründen der leichteren Beweisbarkeit. Wird ein Darlehen außerhalb verbraucherrechtlicher Erfordernisse gewährt, so kann der Gläubiger vom Schuldner die Ausstellung eines Schuldscheines  verlangen. Legt der Gläubiger nach Fälligkeit der Darlehensschuld den Schuldschein dem Schuldner vor, kann der damit seine Forderung beweisen. Verliert er den Schuldschein, geht damit sein Recht auf Rückzahlung keineswegs unter – es obliegt ihm nur, es auf andere Art zu beweisen. Beim Schuldschein handelt es sich also um eine bloße Beweisurkunde.

Wird jedoch vereinbart, dass der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung an denjenigen leistet, der die Urkunde vorlegt, so hat die Urkunde Liberationsfunktion (Befreiungsfunktion) zugunsten des Schuldners unabhängig davon, wer sie vorlegt. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Urkunde an einen seiner Gläubiger wiederum weitergeben, der die Urkunde nun beim hier gemeinten Schuldner vorlegt. Unter diesen Umständen handelt es sich bei der Urkunde um ein Wertpapier.

 Handelbarkeit

Anschaffung, Verkauf, Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für andere ist ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft im Sinne von § 1 KWG. Handelbarkeit, insbesondere Börsenfähigkeit, erfordert das Höchstmaß der Verkehrsfähigkeit. Deshalb sind die Inhaberpapiere als verkehrsfähigste aller Wertpapierarten für den Börsenhandel prädestiniert. Sollen Orderpapiere (wie etwa die Namensaktie) an der Börse handelbar sein, müssen sie ein Blankoindossament enthalten. Namensaktien sind börsentechnisch lieferbar, wenn die letzte Übertragung (§ 68 Abs. 1 AktG) – und nur diese – durch ein Blankoindossament ausgedrückt ist. Namensaktien, die nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können (§ 68 Abs. 2 AktG), sind ebenfalls lieferbar, wenn die letzte Übertragung – und wiederum nur diese – durch Blankozession erfolgte oder wenn den Aktien Blankoumschreibungsanträge des Verkäufers beigefügt sind[13]. In den Richtlinien der Deutschen Börse für die „Lieferbarkeit beschädigter, amtlich notierter Werpapiere“ wird u.a. als wesentliches Merkmal eines Wertpapiers in Ziffer I 1 e) das Blankoindossament und die Blankozession hervorgehoben[14].

Verbriefung eines Rechts

Allen Wertpapieren ist die Verbriefung eines privaten Rechts gemeinsam. Während die Aktie alle Rechte eines Aktionärs an der Aktiengesellschaft verbrieft, berechtigt das Sparbuch den Gläubiger zur Abhebung des in ihm dokumentierten Sparguthabens in den festgelegten Grenzen. Wieder ganz anders gelagert sind die Rechte etwa aus einem (Order)Lagerschein, die dessen legitimierten Inhaber zur Abholung der eingelagerten Waren berechtigen. Wie bereits diese kurze Aufzählung zeigt, sind die Rechte aus Wertpapieren völlig unterschiedlich ausgestaltet. Sie reichen vom Stimmrecht auf der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft über das Eigentum an gelagerten Waren bis zu geldwerten Vermögensrechten beim Sparbuch.

Bei Inhaberpapieren ist das Recht mit der Urkunde so stark verbunden, dass die Übergabe der Urkunde auch die in ihr verbrieften Rechte an den neuen Inhaber automatisch überträgt. Bei Order- und Rektapapieren hingegen führt die bloße Übergabe der Urkunde nicht zum Rechtsübergang der darin verbrieften Rechte. Orderpapiere erfordern ein Indossament, Ansprüche aus Rektapapieren müssen mit Zession übertragen werden. Bei letzteren ist die Verbindung des Vermögensrechts mit der Urkunde bereits so gelockert, dass die Übertragung des verbrieften Anspruchs durch Zession erforderlich ist, während die Übergabe der Urkunde zivilrechtlich als notwendige Folge eingestuft wird. Dennoch ist die Übergabe bei allen Wertpapierarten von großer Bedeutung, weil bei der Geltendmachung des verbrieften Anspruchs dem Schuldner oder Aussteller die Urkunde auszuhändigen ist.

Quelle:Wikipedia
http://de.wikipedia.org/wiki/Wertpapier#Definition

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